Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen dem Zweck, im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für uns eine klare und verbindliche Basis bei der Abwicklung der verschiedenen Geschäftsfälle zu gewährleisten. Die von Wienerberger herausgegebenen Preislisten, Preis- und Konditionengestaltungen sowie deren Randbedingungen sind ein integrierender Bestandteil unserer Anbote, Verkäufe und Lieferungen.

 

​1. Verbindlichkeit

Alle unsere Anbote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung bzw. Kaufabschluss vom Abnehmer als vollinhaltlich genehmigt gelten und damit für den Abnehmer wie für uns verbindlich sind. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner binden uns nicht. Erfolgt eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen des Käufers, so sind nachfolgende Lieferungen unsererseits nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als Anbot auf Abschluss des Vertrages unter Zugrundelegung der Wienerberger Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sollten einzelne Teile der gegenständlichen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wie des Vertrages nicht beeinträchtig. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten der ursprünglichen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bzw. Kaufes oder unserer Bedingungen sind verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

2. Anbote, Voranschläge

Unsere Anbote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind verbindlich, sofern die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

3. Lieferung

Wir liefern für Sie grundsätzlich im Inland „frachtfrei Kundenlager“ (CPT Kundenlager INCOTERMS 2020) unabgeladen in vollen LKW-Zügen, wobei diese Zustellung nur mit Waren von einem Lieferwerk (Lager) vorgenommen werden kann. Die Lieferung „frachtfrei Kundenlager“ (CPT Kundenlager INCOTERMS 2020) wird bis zu bestimmten maximalen Entfernungen von unseren Werken entsprechend den jeweils gültigen Frachtzonen durchgeführt. Die Zustellung erfolgt durch uns oder einen von uns beauftragten Frächter. Bei Lieferungen über die maximalen Entfernungen (Zonen) hinaus werden Frachtkostenaufschläge in Rechnung gestellt. Sollten wir entgegen unserem üblichen Geschäftsverkehr im Einzelfall die Zustellung auf die Baustelle übernehmen, so sind wir berechtigt, erschwerte Zustellbedingungen in Rechnung zu stellen. Wir verweisen auf die Möglichkeit der Selbstabholung. In diesem Fall liefern wir „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), fahrzeugverladen, und gewähren Ihnen eine Abholvergütung lt. Pkt. 7. Bestimmte, in unseren Preislisten ausdrücklich gekennzeichnete Warengruppen liefern wir ausschließlich „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), LKW-verladen, wofür wir Ihnen keine Abholvergütung gewähren können. Der Gefahrenübergang erfolgt in allen Fällen mit Beendigung des Verladevorganges.

 

4. Lieferzeiten

Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen genau einzuhalten, bzw. für den Fall, dass keine Lieferfristen vereinbart worden sind, binnen angemessener Frist zu liefern, was jedoch ungestörten Arbeitsprozess und ungehinderte Versandmöglichkeiten voraussetzt. Ereignisse höherer Gewalt wie z. B. Betriebsstörungen, Stromausfall, Verkehrs- und Witterungsstörungen sowie behördliche Verfügung und andere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abwendbare Ereignisse, aber auch kurzfristige Lieferengpässe, befreien uns, ohne uns schadenersatzpflichtig zu machen, ganz oder für die Dauer der vorgenannten Ereignisse von der Lieferpflicht.

 

5. Prospekte, Unterlagen, Bedarfsermittlung

Etwaige in Katalogen, techn. Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Musterscherben und Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge und Bedarfsermittlungen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Wienerberger Österreich GmbH,  bietet all ihren Kunden das Service der kostenlosen Dachziegelberechnung an. Die durchgeführte Mengenermittlung erfolgt auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese Mengenaufstellung dient für Sie als Grundlage zur weiteren Angebotserstellung an Ihren Kunden. Die Berechnung erfolgt (wenn nicht anders angegeben) immer mit der maximal möglichen Lattenteilung je Sparren (geringster Materialbedarf) – ohne Berücksichtigung von Verschnitt und Reserve. Sollten Sie diese Mengenaufstellung als Bestellhilfe nutzen, so sind vor Bestellung die Maße lt. beigelegter Dachskizze mit den Naturmaßen vor Ort durch den Verarbeiter zu überprüfen sowie etwaiger Verschnitt und Reserveziegel den errechneten Mengen zu ergänzen. Abweichungen in unserer Berechnung zum tatsächlichen Bedarf können nicht ausgeschlossen werden und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.

 

6. Weiterverkauf

Der Weiterverkauf unserer Ware darf nur mit der von uns festgesetzten Qualitätseinstufung erfolgen.

 

7. Preise

Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise unserer aufgelegten Preislisten zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die in den Preislisten angeführten Preise verstehen sich „frachtfrei Kundenlager (CPT Kundenlager INCOTERMS 2020) in vollen LKW-Zügen“, unabgeladen, unter der Berücksichtigung von maximalen Kilometergrenzen, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Frachtkosten werden daher von Wienerberger getragen. Bei Lieferungen über die maximalen Entfernungen (Zonen) hinaus werden Frachtkostenaufschläge in Rechnung gestellt. Bei Selbstabholung gewähren wir Ihnen eine Abholvergütung nach von uns festgesetzten Zonen, wobei deren Zuordnung von jeweils dem Bestimmungsort der Ware nächstgelegenen Auslieferungslager abhängig ist. Es gelten die von uns jeweils festgesetzten Vergütungssätze. Die Zuordnung der Bestimmungsorte (Kundenlager) zu den Vergütungszonen obliegt uns. Wir behalten uns das Recht vor, die vom Kunden angegebenen Bestimmungsorte mit den tatsächlichen Bestimmungsorten der Ware zu überprüfen und unrechtmäßig empfangene Abholvergütungen nachzuverrechnen. Für bestimmte, in unseren Preislisten ausdrücklich gekennzeichnete Warengruppen gilt der Preis „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), fahrzeugverladen, ohne Abholvergütung. Es gelten die von Wienerberger im Zusammenhang mit der Preisliste jeweils herausgegebenen Preis- und Konditionsgestaltungen.

 

8. Zahlungen

Zahlungen sind im Rahmen der vereinbarten Zahlungskonditionen fällig und werden unabhängig von ihrer Widmung jeweils auf die älteste noch offene Forderung verrechnet. Die Vorab-Ankündigung (Pre-Notification) zu einer SEPA-Lastschrift gemäß der Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (EU Nr. 260/2012) erhält der Kunde an die von ihm zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Zahlung. Für ganz oder teilweise noch nicht erfüllte Vereinbarungen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, die Zahlung im Voraus oder eine genügende Sicherstellung zu verlangen. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet! Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Kunden schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt worden. Bei Zahlungsverzug berechnen wir ab Fälligkeit unserer Forderung Verzugszinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über der Primerate für Kontokorrentkredite. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen inklusive der uns entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen. Des Weiteren berechtigen uns Zahlungsschwierigkeiten bzw. die eingetretene Insolvenz des Kunden dazu, Verträge vorzeitig aus diesen wichtigen Gründen aufzulösen bzw. von bestehenden Verträgen zurückzutreten.

 

9. Gewährleistung

Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandes unbrauchbar oder für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit den von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungs-Richtlinien bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. (Es obliegt unseren Kunden, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen.) Darüber hinausgehende Anforderungen setzen eine schriftliche Zusage voraus. Beanstandungen jeder Art, wie eine Mängelrüge, sind binnen angemessener Frist schriftlich und vor einer eventuellen Verarbeitung bei uns anzubringen. Die Gewährleistungspflicht endet sechs Monate nach Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt in jedem Falle der Käufer. Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mängelrüge kann Wienerberger wahlweise, innerhalb einer angemessenen Frist, Ersatz für den mangelhaften Teil leisten, nachbessern oder hierfür Gutschrift erteilen. Die Voraussetzung jeder Haftung ist die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten. Die Ware ist bis zur endgültigen, schriftlich oder gerichtlich bestätigten Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung beim Beanstander so zu lagern, dass weitere Beschädigungen ausgeschlossen sind. Eine allfällige Verbesserung oder ein Austausch wird am Ort der Übergabe entsprechend den Lieferbedingungen durchgeführt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes eingeschränkt. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Regressrecht des Käufers nach § 933b ABGB ist nur bei unverzüglicher Anzeige der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber einem Verbraucher an uns möglich. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Jedenfalls ausgeschlossen sind Regressansprüche nach § 933b ABGB nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang auf unseren Kunden.

 

10. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche, etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Leistung sowie aus welchen Gründen auch immer, schließlich auch die Vergütung aufgewendeter Fabrikations- und Frachtkosten sowie Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.

 

11. Produkthaftung

Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber unserem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Wahrnehmungen bzw. Mitteilungen von Käufern, die auf produkthaftungsrechtliche Ursachen schließen lassen, unverzüglich uns mitzuteilen sind. Für den Fall, dass wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, verpflichtet sich der Kunde, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen und am Austausch der rückgeholten Ware durch neue mitzuwirken. Wir werden, so schnell dies möglich ist, die zurückgeholte Ware durch möglichst gleichwertige austauschen. Ansprüche des Kunden aus solchen Rückholaktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12. Paletten und Werkspaletten

Paletten werden zu einem Verrechnungspreis in Rechnung gestellt. Die Rückgabe von einwandfrei wiederverwendbaren Leerpaletten hat innerhalb eines Jahres ab Auslieferung zu erfolgen. Nach Ablauf der 1-Jahres-Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, Paletten zu vergüten. Bitte beachten Sie unbedingt, dass nur so viele Paletten zurückgenommen werden können, wie von uns bezogen wurden. Im Falle von zu vielen zurückgegebenen Paletten behalten wir uns vor, die Differenz zwischen dem handelsüblichen Einkaufspreis und dem Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (samt aller Nebengebühren) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Sofern wir im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes Ware zurücknehmen, schreiben wir unseren Kunden den Nettowarenwert abzüglich Bruchverlust und eines Abschlages bis zu 50 % gut. Die Höhe des Abschlages wird von uns festgesetzt und ist davon abhängig, ob es sich um serienmäßige Ware oder um Ware, die speziell für Zwecke unserer Kunden hergestellt wurde, handelt. Unser Kunde darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern und/oder verarbeiten. Er tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder -verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn sicherungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene neue Sache weiterveräußert, tritt uns unser Kunde den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkvertrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns unser Kunde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Sämtliche Abtretungen erfolgen sicherungshalber.

 

14. Storno

Ein Auftragsstorno bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. In diesem Falle sowie bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Auftraggebers sind wir berechtigt, neben der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auch ein Stornoentgelt von zehn Prozent des nicht zustande gekommenen Auftragswertes zuzüglich € 35,00 Abwicklungsaufwand und € 360,00 Frachtausfallskosten zu verlangen. Für den Fall, dass wir einen Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen oder von einem Vertrag berechtigt zurücktreten, werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden fällig und erlöschen auch alle Nebenansprüche des Kunden.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Ware ist unser jeweiliges Lager, für Zahlungen Wien. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien (Handelsgericht). Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPR-Gesetzes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Sämtliche Preise verstehen sich exkl. 20 % MwSt., frei Lager, unabgeladen. Unsere Folien entpflichten wir durch Bonus-Holsystem-Partner 2391.